Steuerhinterzieher, die sich selbst anzeigen, können nur dann mit Straffreiheit rechnen, wenn sie auch wirklich zur Steuerehrlichkeit zurückkehren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Az. 1 StR 577/09). Der BGH verwarf damit eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts München II (Az. W5 KLs 62 19810/05).
Das Landgericht hatte einen Geschäftsmann wegen Steuerhinterziehung verurteilt, weil er dem Staat Steuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,8 Millionen Euro vorenthalten hatte. Der Verurteilte begründete seine Revision unter anderem damit, dass er noch während einer Hausdurchsuchung Selbstanzeige erstattet habe.
Der BGH verwarf die Revision. Für Straffreiheit reicht es nicht aus, wenn der Steuersünder bisher nicht gemachte Angaben nachholt, entschieden die Bundesrichter. Er muss außerdem zur Steuerehrlichkeit zurückkehren. Das kann er nur, wenn er sich selbst anzeigt, bevor die Steuerfahnder Abweichungen zwischen der Steuererklärung und einer aufgedeckten Steuerquelle aufdeckt.
Die Richter führten außerdem aus, dass der Steuersünder nicht nur jene Konten angeben muss, deren Aufdeckung er befürchtet, sondern alle Steuerquellen.