Das Finanzamt darf einen Steuerzahler nicht dazu drängen, die Aussetzung für die Vollziehung eines Steuerbescheides anzuerkennen, wenn der Fiskus dem Staat damit Zinsvorteile verschaffen will. Das hat das Finanzgericht Köln in einem heute bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 13 K 960/08).
Die Klägerin sollte nach einer steuerlichen Außenprüfung mehrere Millionen an das Finanzamt nachzahlen. Die Frau zahlte fristgerecht und legte gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch beim Finanzamt ein. Daraufhin setzte der Fiskus den gesamten Nachforderungsbetrag ab Fälligkeit von der Vollziehung aus und erstattete den Betrag an die Klägerin zurück. Gegen diese aufgezwungene Aussetzung klagte die Frau, da ihrer Ansicht nach die Aussetzung unrechtmäßig war, weil sie zu einem Zinsschaden führe. Schließlich erhalte sie am Markt einen Zinssatz zwischen ca. zwei bis 4,3 Prozent, während im Falle des Misserfolges Aussetzungszinsen von sechs Prozent anfielen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts diene die Aussetzung einer Vollziehung dem Rechtsschutz des Bürgers. Die Aussetzung könne dem Steuerpflichtigen laut Richterspruch nicht aufgezwungen werden. Zudem verstoße die Zwangsaussetzung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Dies sei nur in wenigen Ausnahmefällen und bei erheblichen Streitwerten zulässig.