Steuerzahler müssen Fehler des Finanzamtes in ihrer Steuererklärung nicht korrigieren. Dies berichtet die "Ärztezeitung" nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (VIII R 50/10).
Steuerpflichtige Bürger können sich freuen. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass Bürger die Fehler des Finanzamtes nicht verbessern müssen.
In dem Fall ging es um die Selbstanzeige eines Arztes. Das Finanzamt erfasste die positiven Einkünfte fälschlicherweise als negative. Die Steuern für 1999 rechnete das Amt auf Null an und setzte zudem einen Verlustvortrag fest. Diesen konnte der Arzt in den Folgejahren steuermindernd anrechnen. Erst als sich 2003 ein Steuerprüfer anmeldete, gab der Arzt eine "strafbefreiende Selbstanzeige" ab.
Dies hätte er nicht tun müssen. Der im Jahr 2003 eingeführte Sondertarif für Steuerflüchtlinge greift hier nicht. Der Arzt hatte alle Angaben richtig abgegeben und somit keine Straftat begangen. Macht das Amt einen Fehler, können das Betroffene zum eigenen Vorteil nutzen. Bis zu vier Jahre nach dem Erlass kann die Behörde ihre Fehler selbst korrigieren. Für Steuerpflichtige gilt bei fehlerhaften Angaben eine Frist von zehn Jahren.
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