Steuerpflichtige können bei ständig wechselnden Arbeitsorten die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster hervor (11 K 4527/11 E).
In dem Fall klagte eine Flugbegleiterin. Sie setzte zuvor bei den Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Flughafen die Entfernungspauschale ab. Sie beantragte die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von 30 Cent für jeden gefahrenem Kilometer. Schließlich habe sie keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Das Finanzgericht Münster entschied für die Klägerin. Die Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die Entfernungspauschale gelte nur bei regelmäßigen Arbeitsstätten. Eine solche Arbeitsstätte sei hier nicht gegeben. Der qualitative Schwerpunkt bei der Arbeit einer Flugbegleiterin sei das Flugzeug. Dabei handele es sich um eine Auswärtstätigkeit.
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