Wenn Berufstätige ihr Auto auf dem Arbeitsweg falschbetanken, können sie die Reparatur als Werbungskosten abziehen. Das geht aus einem Urteil des Niedersächsische Finanzgericht hervor (9 K 218/12).
In dem Fall beantragte der Kläger den Abzug von 4.264 Euro als Werbungskosten bei vom steuerpflichtigen Einkommen. Bei dem Geld handelte es sich um Reparaturkosten. Der Kläger betankte das Auto versehentlich mit Benzin anstatt Diesel.
Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Werbungskosten. Die Kosten für die Reparatur waren dem Amt zufolge über die Kilometerpauschale bereits abgedeckt. Außerdem habe es sich nicht um einen Verkehrsunfall gehandelt.
Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Deshalb ging der Kläger vor Gericht. Der Kläger sieht im falschtanken einen Unfall: Es habe rasch und unfreiwillig einen Schaden herbeigeführt. Außerdem sei die Ursache des Unfalls steuerlich nicht wichtig.
Das Gericht entschied für den Kläger. Die Reparaturkosten wirken sich als Werbungskosten steuermindernd aus.
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