Die Kosten für Alternativmedizin können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Verordnung durch einen Arzt reicht aus. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor (VI R 27/13).
In dem Fall klagte eine Pensionärin. Nach einem Bandscheibenvorfall verordnete der Hausarzt 36 heileurythmische Behandlungen. Dabei handelt es sich um Bewegungstherapie. Sie machte die Behandlung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht. Der Bundesfinanzhof entschied für die Klägerin.
Bei anerkannten Heilmethoden reiche die Verordnung durch einen Arzt aus. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sei nicht nötig. Diese müssten nur bei bestimmten Katalogfällen eingereicht werden, um die Zwangsläufigkeit der Behandlungen zu beweisen. Zu den Katalogfällen gehören wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.
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