Auch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung eines Auszubildenden oder Studenten können in der Steuererklärung der Eltern geltend gemacht werden. Daran erinnert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
Wenn Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ihre Kinder zahlen und damit Versicherungsnehmer sind, werden die Beiträge bei den Eltern als Vorsorgeaufwand in tatsächlicher Höhe abgezogen. Bedingung dafür ist, dass die Eltern für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben.
Wenn das Kind die Beträge selber bezahlt, so sind die Beträge bei dem Kind abzuziehen. Dies ist oft bei Azubis und Studenten der Fall. Übernehmen die Eltern die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Azubis oder die Beiträge für die studentische Krankenversicherung aufgrund ihrer Unterhaltspflicht, können die Kosten wieder bei der Steuererklärung der Eltern geltend gemacht werden.
Nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe führt der Abzug bei den Eltern oft zu einem höheren Steuervorteil. Beim Abzug ist jedoch darauf zu achten, dass er nicht doppelt geltend gemacht wird.
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