Elektro- und Hybridfahrzeuge können mit der Ein-Prozent-Regelung als Dienstwagen versteuert werden. Ab 2013 können Verbraucher dabei steuerliche Vorteile nutzen. Die Steuerberatungsgesellschaft delego.solutions informiert.
Dienstwagen können pauschal mit der Ein-Prozent-Regelung oder durch die Führung eines Fahrtenbuches als geldwerter Vorteil versteuert werden. Die pauschale Ein-Prozent Regelung berechnet sich aus dem Bruttolistenpreis des Dienstwagens. Durch den teuren Akku bei Elektrofahrzeugen waren die Besitzer bisher steuerlich benachteiligt. Grund: Der Listenpreis liegt wesentlich höher als bei herkömmlichen Autos.
Mit dem Jahressteuergesetz 2013 können Nutzer von Elektroautos die Batterie von dem Listenpreis abziehen. Bei der Zulassung eines Elektrofahrzeugs bis Ende 2013 können Verbraucher den Bruttolistenpreis pauschal um 500 Euro pro kWh, maximal 10.000 Euro vermindern. Dieses Minus verringert sich jährlich um 50 Euro pro kWh Batteriekapazität, maximal aber um 500 Euro. Der ermittelte Abzug gilt für die Nutzungsdauer des Dienstfahrzeuges.
Die Förderung läuft bis 2022. Der Gesetzgeber will laut delego.solution Unternehmen damit ermutigen, Elektrofahrzeuge im Betreib aufzunehmen. Diese Vergünstigung gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen der Akku nicht im Bruttolistenpreis enthalten ist.
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