Bankangestellte haften nicht für Steuerflüchtige. Dies urteilte der Bundesfinanzhof München (Az.: VIII R 22/10). Daran erinnerte die Wirtschaftszeitung "Handelsblatt".
Das Finanzamt darf bei anonymen Steuerflüchtigen nicht ersatzweise die Bankmitarbeiter belangen. Dies gilt auch, wenn sie bei der Kapitalflucht halfen. Geklagt hatte der Mitarbeiter einer Bank. Dieser leitete in einem Kreditinstitut die Wertpapierabteilung in den Jahren 1992 bis 1993. Als 1991 Deutschland die Zinsabschlagssteuer einführte, half er seinen Kunden. Dabei verschleierte er die Namen der Depotinhaber. So konnten diese ihre Konten nach Luxemburg oder die Schweiz anonym verschieben.
Das Finanzamt verlangte von dem Bankangestellten Schadensersatz. Der Bundesfinanzhof entschied für den Kläger. Eine Mithilfe zur Steuerhinterziehung sei für das Gericht nicht ersichtlich.
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