Steuerfreie Zulagen nur bei tatsächlicher Mehrarbeit 

Einkommenszuschläge etwa für Überstunden, Nacht- oder Wochenendarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn die Mehrarbeit auch tatsächlich geleistet wurde. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden. Eine Benachteiligung von Frauen erkannte der BFH darin nicht.

Geklagt hatte eine Flugbegleiterin. Wegen Schwangerschaft durfte sie keine Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit leisten und wurde zum Bodenpersonal versetzt. Die Zuschläge für die Mehrarbeit wollte sie jedoch weiterhin steuerfrei erhalten. Andernfalls werde sie gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht. Die Zuschläge seien deshalb steuerfrei, weil der Gesetzgeber sie als Ausgleichszahlungen für besonders belastende Arbeitszeiten vorgesehen habe. Wer diese nicht leistet, darf auch keine steuerfreien Zuschläge beziehen.

Der BFH sah darin keine Diskriminierung von Frauen, da diese Regelung auch für Männer gelte.