Wenn Auszubildende in ihrer ersten Ausbildung sind, sollen sie eine Steuererklärung machen. Auch wenn kein Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde oder kein Einkommen erzielt werden kann. Ausgaben für das Studium oder die Berufsausbildung können als Werbungskosten abgerechnet werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Ausgaben in der ersten Ausbildung Werbungskosten sind. Zu klären ist noch, ob das auch für Studenten und Auszubildende ohne Arbeitsverhältnis und Einkommen gilt. Bestimmte Ausbildungskosten können in der Steuererklärung angegeben werden. Somit kann der Verlust festgestellt werden. Spezielle Tabellen im Internet zeigen, für welche Posten das Finanzamt Werbungskosten oder Sonderausgaben anerkennt. Dadurch können mehrere Tausend Euro gespart werden.
Wer sich schon länger in einer Ausbildung befindet und noch keine Steuererklärung gemacht hat, kann die Ausbildungskosten bis zum Jahr 2011 abrechnen. Die Jahre 2008 bis 2010 sind ebenfalls nachträglich abzurechnen.
Wenn sich das Finanzamt quer stellt, sollte der Einspruch der Auszubildenden und Studenten trotzdem erfolgen. Musterbriefe, die Finanztest zur Verfügung stellt, sorgen dafür, dass der eigene Fall bis zur juristischen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht offen bleibt.
Foto: © Dieter Schütz/pixelio
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