Arbeitnehmer können Steuern sparen, wenn sie privat angeschaffte Computer, Handys oder andere IT-Geräte auch beruflich nutzen. Auch Telefon- und Internetgebühren können auf der Steuererklärung angegeben werden. Darauf weist der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) hin.
Am 31. Mai läuft die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2008 ab. Folgende Tipps für die Einkommensteuererklärung gibt der BITKOM Arbeitnehmern, die Telefon-, Internet- und PC-Kosten von der Steuer absetzen wollen:
Computer und andere IT-Geräte: Wer seinen privat angeschafften Computer "in erheblichem Umfang" auch für die Arbeit nutzt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Für die Finanzämter ist dabei der Anteil der beruflichen Nutzung maßgeblich. Für den Nachweis ist es sinnvoll, eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen oder drei Monate lang die Nutzung des Computers aufzuzeichnen.
Ist ein Nachweis nicht möglich, gehen die Finanzämter von einer Aufteilung von 50 zu 50 (beruflich/privat) aus. Sind die Anschaffungskosten höher als 410 Euro, werden sie nicht auf einen Schlag geltend gemacht, sondern müssen über drei Jahre verteilt werden. Dies gilt für den PC sowie für zugehörige Geräte wie Drucker, Monitor oder Modem inklusive der Mehrwertsteuer.
Für Handys beträgt der Abschreibungszeitraum fünf Jahre und für Faxgeräte sechs Jahre. Jedes Jahr sind zudem Verbrauchsmaterialien, zum Beispiel Toner, Papier oder auch Software, bis zu 410 Euro abzugsfähig.
Internet- und Telefongebühren: Analog zum Gerätekauf können Steuerzahler die Kosten für berufliche Telefongespräche oder den Internetzugang absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat, pauschal als Werbungskosten an.
Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang den Gebrauch aufzeichnen. Dabei ist bei Telefongebühren ein Einzelverbindungsnachweis über ein- und ausgehende Gespräche hilfreich.
Beim Internetzugang ist in der Regel kein Einzelnachweis möglich, da Pauschaltarife üblich sind. Die Rechtsprechung nimmt für alle Kosten im Zusammenhang mit einem Internetanschluss eine Aufteilung von 50 zu 50 (privat/beruflich) an.
Schulungen: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computerkurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass ein Computerkurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse auch im Beruf eingesetzt werden. Das muss der Kursteilnehmer nachweisen.
In jedem Fall sollte er eine Teilnahmebescheinigung bei den Finanzämtern einreichen. Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten (0,30 Euro pro Entfernungskilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Kosten für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.
Private Nutzung der IT des Arbeitgebers: Keine steuerlichen Probleme gibt es, wenn ein Arbeitnehmer unentgeltlich Computer, Festnetztelefon, Handy oder Internetzugang seines Arbeitgebers zu privaten Zwecken nutzt. Denn die Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus dieser Nutzung zieht, unterliegen weder der Einkommen- noch der Mehrwertsteuer.