Steuer: Splitting auch für Lebenspartnerschaften 

Das Ehegattensplitting können auch Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften nutzen. Das Finanzgericht Köln hat sie jetzt mit Ehepaaren gleichgestellt. Vorläufig!

Eingetragene Lebenspartner sind bei Lohn- und Einkommensteuer wie Ehegatten zu behandeln. Sie können ebenso wie Ehepaare das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen. Das hat das Finanzgericht Köln (AZ: 4 V 2831/11)entschieden. Allerdings gilt diese Entscheidung nur vorläufig. Denn das letzte Wort hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer.

Gericht gab Lebenspartnern Recht

Im konkreten Fall wollte ein Partner einer Lebenspartnerschaft auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen haben, was nach der aktuellen gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzamt lehnte dies ab, das Gericht gab dem Steuerzahler Recht und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 611/07) zur Erbschaftsteuer.

Gute Aussichten für Verfassungsbeschwerden

In diesem Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen. Der 4. Senat hält es für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht insoweit verfassungswidrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft differenziert.

Die zu dieser Frage beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) hätten hiernach durchaus Erfolgsaussichten. (www.optimal-absichern.de)