Steuer: Kein Arbeitszimmer für Richter und Professoren 

Hochschullehrer und Richter können häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Das entschied der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen (VI R 71/10 und VI R 13/11).

Das Arbeitszimmer bilde bei diesen Berufsgruppen nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. Damit fallen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht unter Werbungskosten.

Den Arbeitnehmern stand in beiden Fällen ein Büro am Arbeitsplatz zur Verfügung. Außerdem war das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung. Hier zählt nicht die Zeit, die im Arbeitszimmer verbracht wird, sondern der qualitative Anteil. Für Hochschullehrer ist das nach Ansicht des Gerichts die Vorlesung an der Universität, für Richter die Tätigkeit im Gericht.