Freiberufler und Selbstständige, die bei einer Steuerprüfung Belege nicht vorlegen können, müssen mit hohen Verzögerungsgeldern rechnen. Die Finanzämter dürfen aber nicht für ein und denselben Tatbestand wiederholt Verzögerungsgelder verhängen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az.: IV B 120/10 ).
Ob das Finanzamt ein Verzögerungsgeld anordnet, liegt in dessen Ermessen. Voraussetzung ist, dass die Finanzbeamten in der Verzögerung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht sehen. Für die Höhe des Verzögerungsgeldes räumten die Richter dem Finanzamt einen Ermessensspielraum zwischen 2.500 und 250.000 Euro ein.
Zweimal Verzögerungsgeld für eine Unterlage nicht erlaubt
Der BFH hatte im Fall einer Gewerbetreibenden zu entscheiden. Sie war vom Finanzamt aufgefordert worden, Unterlagen und einen Datenträger nachzureichen – unter Androhung von Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 Euro. Als nach Ablauf der Frist lediglich der Datenträger vorlag, setzte das Finanzamt das Verzögerungsgeld fest, drohte aber ein weiteres Verzögerungsgeld in Höhe von 3.000 Euro an. Dieses zweite Verzögerungsgeld verwarfen die Richter.
Verzögerungsgeld liegt im Ermessen des Finanzamtes
Das einmal festgesetzte Verzögerungsgeld muss der Selbstständige oder Freiberufler auch dann zahlen, wenn er nach Ablauf der Frist die geforderten Unterlagen noch einreicht. Das Finanzamt muss nicht unbedingt ein Verzögerungsgeld verhängen. Wenn geringfügige Belege fehlen, kann das Finanzamt die zuvor geltend gemachten Kosten einfach aberkennen und gegebenenfalls Steuern nachfordern.
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