Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule können nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem heute veröffentlichten Urteil (VI R 63/08).
Die Eltern eines 22-jährigen Sohnes wollten die Studiengebühren an einer privaten Hochschule in Höhe von 7.080 Euro steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das Finanzamt Bremen lehnte dies jedoch ab, so dass die Eltern vor Gericht zogen.
Mit dem Urteil erkennt der BFH Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastung an. Stattdessen handelt es sich bei den Gebühren nach Ansicht des Gerichts um den üblichen Ausbildungsbedarf. Dies gelte auch dann, wenn die Aufwendungen außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar seien. Der übliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Zusätzliche Kosten für Unterhalt und Ausbildung können folglich nicht steuerlich abgesetzt werden.
Wer jedoch unmittelbar vor dem Studium eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, kann die Kosten des Studiums nachträglich als Werbungskosten von der Steuer absetzen. In diesem Zusammenhang entschied der BFH, dass die Aufwendungen für das Studium beruflich veranlasst seien, da es sich nicht um eine Erstausbildung gehandelt habe.
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