Eine Ferienwohnung kann nur dann steuerlich beim Finanzamt geltend gemacht werden, wenn man dem Fiskus die Gewinnerzielungsabsicht nachweisen kann. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (Az.: IX B 82/09) mitteilt, muss die Ferienwohnung folglich an Feriengäste vermietet und in der restlichen Zeit auch für diese freigehalten werden.
Ein Eigentümer einer Badehütte vermietete diese gegen Entgelt an Interessenten. Allerdings nutzte er das Objekt auch selbst. Beim Finanzamt wollte er anteilig Werbungskosten geltend machen und wies darauf hin, dass er sich bei der verlangten Miete an die ortsüblichen Konditionen halte. Das Finanzamt beharrte aber auf einer Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht.
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Argumentation der Finanzbehörde an. Wegen der Eigennutzung fehlen die Bedingungen, unter denen die zwingend erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht vorausgesetzt werden könne. Eine vorläufige Steuerfestsetzung kommt daher nicht in Betracht. In diesem Fall bedürfe es einer Prognose der Einkommensentwicklung, wobei das Finanzamt nur von einer Nutzung in den Monaten Mai bis Oktober ausgehe.
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