Die Kosten für einen Fremdsprachenkurs im Ausland können unter bestimmten Umständen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem heute veröffentlichtem Urteil (Az. 2 K 1025/08).
Der Kläger arbeitete als Steward bei einer Fluglinie und strebte die Position eines Chefstewards an. Dafür musste der Kläger neben Englisch Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache vorweisen. Daher belegte der Kläger im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen Spanischkurs an einer Sprachschule in Mexiko und machte dafür Aufwendungen in Höhe von fast 700 Euro beim Finanzamt geltend, die das Finanzamt zunächst ablehnte.
Kurs muss nahezu ausschließlich der beruflichen Karriere nutzen
Das Finanzgericht sah die Rechtslage jedoch anders und gab dem Kläger Recht. Da die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei, könnten die Aufwendungen für Sprachreisen oder für Sprachkurse als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Nur weil der Kurs im Ausland stattgefunden habe, könne der Abzug der Werbungskosten nicht versagt werden.
Zudem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen werde. Grundsätzlich müsse aber gefordert werden, dass der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sei.
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