Mit einer Verwaltungsanweisung hat das Bundesfinanzminsterium festgelegt, dass der Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer auf Antrag erstattet wird, sofern das Bundesverfassungsgericht den Soli als verfassungswidrig einstufen sollte. Damit gilt der Soli bis zur endgültigen Entscheidung nur unter Vorbehalt. Schon im Dezember vergangenen Jahres hatte das Finanzministerium angeordnet, dieErhebung des Zuschlages bei der Einkommensteuer nur vorläufig vorzunehmen.
Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass mittels Vorläufigkeitsvermerk zum Solidaritätszuschlag kein automatischer Rechtsschutz erreicht werden kann, da in diesen Fällen kein Steuerbescheid vorliegt. Bisher konnten die betroffenen Steuerzahler nur über das Veranlagungsverfahren Rechtsschutz erhalten. Dazu mussten viele Steuerzahler bereits besteuerte Kapitaleinnahmen wieder in der Einkommensteuererklärung aufführen. Der Vereinfachungsgedanke der Abgeltungsteuer wurde dadurch nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler konterkariert.
Sollte das Bundesverfassungsgericht dem Soli die Verfassungswidrigkeit bescheinigen, wird der Zuschlag auf Antrag des Steuerpflichtigen erstattet werden. Ein Antrag auf Wahlveranlagung ist dafür keine Voraussetzung. Wurde jedoch keine Steuererklärung abgegeben, kann der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist gestellt werden.