Schweigegelder gelten nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Zu diesem Urteil gelangte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 1989/12).
In dem konkreten Fall machten die Kläger eine Geldsumme von 14.500 Euro inklusive Anwaltskosten in der Einkommenssteuererklärung geltend. Dabei handelte es sich um eine Schweigegeldzahlung und die daraus resultierenden Anwaltskosten für den Strafprozess.
Die Kläger erwarben einen Teppich im Ausland. Das ausländische Transportunternehmen machte die Kläger jedoch sechs Jahre später darauf aufmerksam, dass der Teppich nicht richtig verzollt wurde. Der Zoll fordere nun den Teppich zurück und verlangt eine Strafzahlung von 7.000 Euro. Dies könnten die Betroffenen jedoch verhindern, wenn sie ein Schweigegeld an das Transportunternehmen zahlen.
Die beiden zahlten das Schweigegeld. Nach der Geldübergabe erstatteten sie jedoch Strafanzeige gegen den Erpresser. Nun wollten die Kläger das Geld von den Steuern absetzen. Das Gericht sah das nicht so und urteilte für das Finanzamt. Als außergewöhnliche Belastung gelte eine alternativlose Geldaufwendung. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da sich der Steuerpflichtige selbst strafbar gemacht habe.
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