Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass außerordentliche Kosten wie zum Beispiel bei einer Falschbetankung, nicht über die Entfernungspauschale abgegolten werden können. Ein Arbeitnehmer hatte auf dem Weg zur Arbeitsstelle an der Tankstelle fälschlicherweise Benzin anstatt Diesel getankt.
Im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale auch die Reparaturaufwendungen in Höhe von circa 4.200 Euro. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug aber ab. Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht.
Der Bundesfinanzhof hingegen hob diese Entscheidung auf und entschied, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten zu sehen sind. Außergewöhnliche Aufwendungen sind durch die Entfernungspauschale abgedeckt.
Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale hat neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung sah der Bundesfinanzhof nicht (BFH, VI R 29/13).
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