Rente aus Unfallversicherung ist zu versteuern 

Wer nach einem Unfall eine Rente von seiner privaten Unfallversicherung bekommt, muss die Rente mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuern, dessen Höhe sich nach der Laufzeit der Rente bemisst. Das hat der Bundesfinanzhof (AZ: X B 132/10) entschieden.

Zur Begründung führten die Bundesrichter an, dass eine Steuerbefreiung als krankheitsbedingter Mehrbedarf nicht infrage kommt. Denn die Rente aus der privaten Unfallversicherung wird ab einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent unabhängig davon gezahlt, ob es zu krankheitsbedingten Mehrkosten kommt oder nicht.

Die Höhe der Rente wird bestimmt durch den besonderen Ertragsanteil: Der bemisst sich danach, wie lange die Rentenzahlung nach den vertraglichen Regelungen voraussichtlich dauern wird. Bei einer Rentenzahlung über voraussichtlich 10 Jahre liegt der besondere Ertragsanteil bei 12 Prozent - von 1.000 Euro monatlicher Rente müssten also 120 Euro zum individuellen Steuersatz versteuert werden.

Läuft die Rente über 25 Jahre, liegt der Ertragsanteil bei 26 Prozent. Verstirbt der Berechtigte übrigens vor dem Ende der voraussichtlichen Laufzeit, wird dennoch die vertragliche Laufzeit als Grundlage genommen. ( optimal-absichern.de)