Bei sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reisen können die Kosten nun in größerem Umfang als bislang von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: GrS 1/06). Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung.
Reise nach Las Vegas nur zum Teil von der Steuer absetzbar
Im Streitfall hatte der Kläger, der im Bereich der Informationstechnologie beschäftigt und anschließend als "EDV-Controller" tätig war, eine Computer-Messe in Las Vegas besucht. Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen.
Flugkosten werden aufgeteilt
Deshalb seien nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Das Finanzgericht erkannte darüber hinaus auch die Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7 als Werbungskosten an. Dagegen wandte sich das FA mit der Revision und machte geltend, die Aufteilung der Flugkosten sei nicht zulässig, was auch der BFH in der Vergangenheit so gesehen habe.
Aufteilungsverbot dem Gesetz nicht zu entnehmen
Tatsächlich hatte der BFH ursprünglich die Auffassung vertreten, dass es das Einkommensteuergesetz verbiete, gemischt veranlasste Aufwendungen aufzuteilen und abzusetzen. Diese Ansicht haben die Münchener Richter nun aufgegeben, da dem Gesetz eine entsprechende Auslegung nicht entnommen werden könne. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise können nun doch in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Die beruflich veranlassten Zeitanteile müssen allerdings fest stehen und dürfen nicht von untergeordneter Bedeutung sein.
Urteil auch für andere Aufwendungen relevant
Ein Abzug der Aufwendungen sei nach der Entscheidung des Gerichts nur dann nicht möglich, wenn eine Trennung der Beiträge nicht möglich ist. Die Entscheidung des BFH kann sich neben den Reisekosten auch auf andere gemischt veranlassten Aufwendungen auswirken. Allerdings sind solche unverzichtbaren Privataufwendungen nicht betroffen, die bereits durch die Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine Brille).
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