Wenn Angehörige Pflegekosten übernehmen, können sie sie steuerlich geltend machen. Das gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (AZ: 11 K 2506/09) auch dann, wenn der die Pflegekosten zahlende Angehörige vom Pflegebedürftigen kurz zuvor ein Mietshaus geschenkt bekommen hat.
Kosten für eine Heimunterbringung seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Eine Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge stehe der steuerlichen Anerkennung ebenfalls nicht entgegen, denn die Pflegebedürftigkeit der Frau und die daraus resultierenden Kosten für das Heim seien nicht durch die Eigentumsübertragung verursacht worden. (www.optimal-absichern.de)
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
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