Kinder können die Heimkosten ihrer pflegebedürftigen Eltern nur bedingt steuerlich absetzen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil(AZ: VI R 14/10).
Der Bundesfinanzhof betonte, dass nur Unterhaltsaufwendungen wie Ernährung, Kleidung oder Hausrat absetzbar sind. Krankheits- und Pflegekosten werden nicht berücksichtigt. Eine Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen kommt nur mit Eigenanteil infrage.
Aufwendungen müssen zumutbare Belastung übersteigen
Die Heimkosten inklusive aller Leistungen werden nur als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Diese lassen sich steuerlich absetzen, wenn sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Diese kann bei bis zu sieben Prozent der Einkünfte liegen. Die genaue Belastungsgrenze richtet sich nach Einkommen und Familienstand. (optimal-absichern.de)

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