Bei den Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen. Dies gilt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH), wenn es sich um eine krankheitsbedingte Unterbringung handelt (VI R 20/12).
Die pflegebedürftige Klägerin lebt in einen Seniorenwohnstift. Sie zahlt für die Unterbringung, Grundbetreuung und Pflegeleistung. Das Finanzamt und das Finanzgericht verweigerten den vollen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung.
Der Bundesfinanzhof schätzt die Lage anders ein. Wenn die Kosten für die Unterbringung nicht den üblichen Rahmen sprengen, so gelten diese zwangsläufigen Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Der BFH verwies die Klage zurück an das Finanzgericht. Denn nun muss entschieden werden, ob die Kosten über den üblichen Rahmen gehen.
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