Wer seinen Arbeitsweg über die Pendlerpauschale absetzen möchte, muss sich an keine konkreten zeitlichen Vorgaben mehr halten. Dies entscheid der Bundesfinanzhof (Az. VI R 19/11 und Az. VI R 46/10).
Bisher sollte zur Berechnung der Pauschale stets die kürzeste Verbindung als Grundlage dienen. Dies urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 1 K 2732/09). Eine verkehrsgünstigere Strecke sollte nur anerkannt werden, wenn sich eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten ergibt.
Der Bundesfinanzhof hat diese Urteil nun konkretisiert. Demnach kann die Entfernungspauschale grundsätzlich nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Eine Ausnahme besteht aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
"Offensichtlich verkehrsgünstig" heißt, dass "sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte." Dabei ist auch die Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht erforderlich.
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