Pendler: Auch schnellster Weg steuerlich absetzbar? 

Muss das Finanzamt in der Steuererklärung auch einen längeren Weg anerkennen, wenn er der schnellere ist? Diese Frage muss jetzt der Bundesfinanzhof beantworten.

Der kürzeste Weg ist nicht immer der schnellste – das wissen Autofahrer. Deshalb fahren viele Pendler Umwege, um schneller ans Ziel zu kommen. Problem: Eigentlich gilt für die Fahrtkostenpauschale ind er Steuererklärung der kürzeste Weg. Ob das Finanzamt auch den schnellsten Weg anerkennen muss, prüft derzeit der Bundesfinanzhof (AZ: VI R 46/10).

56 Kilometer absetzen, wenn 38 auch zum Ziel führen?

Vor dem höchsten Finanzgericht steht ein Steuerzahler, der täglich 56 Kilometer zur Arbeit fährt, obwohl der kürzeste Weg 38 Kilometer lang wäre. Auf der längeren Route spare er jedoch jeden Tag 30 Minuten Zeit. Der Mann selbst erklärte, die von ihm gewählte Strecke sei die "einzige gangbare und benutzbare Fahrroute", während das Finanzgericht nur 49 Kilometer anerkennen wollte.

Jetzt wird der Bundesfinanzhof im Grundsatz zu entscheiden haben, welche Strecke ein Arbeitnehmer steuerlich absetzen darf. (www.optimal-absichern.de)