Parkgebühren während der Arbeitszeit sind mit der Pendlerpauschale, die es für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt, abgegolten und nicht als Werbungskosten absetzbar. Das teilt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin mit und beruft sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 2.2.1979, BStBl. 1979 II S. 372).
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Parkplatz öffentlich ist oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. In Fällen, in denen der Arbeitgeber einen Parkplatz während der Arbeitszeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, besteht keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Darauf weist Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL hin.
Der Steuervorteil gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Parkplätze anmietet und sie seinen Mitarbeitern unentgeltlich überlässt. Auf die Höhe der Mietkosten kommt es nach Angaben des BDL dabei nicht an.
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