Internethändler müssen grundsätzlich mit der deutschen Steuerfahndung zusammenarbeiten. Die Zeitschrift "Handelsblatt" berichtet über ein Urteil des Bundesfinanzhofes (Az.: II R 15/12).
Online-Handelsplattformen müssen prinzipiell mit der Steuerfahndung zusammenarbeiten. Dazu müssen sie Auskünfte über die Umsätze und die Kontaktdaten ihrer Händler herausgeben. Eine Geheimhaltung der Daten durch die Tochterfirma, deren Muttergesellschaft in Luxemburg sitzt, ist nicht möglich.
In dem konkreten Fall sollte die Firma der Steuerfahndung Auskünfte über einen Nutzer geben. Dieser machte einen Umsatz von mehr als 17.500 Euro jährlich. Ab diesem Betrag fällt Umsatzsteuer an. Die Auskünfte beinhalteten Name, Anschrift, Bankverbindung und die Einzelaufstellung der Verkäufe des Nutzers.
Prüfung der Daten
Die Tochtergesellschaft weigerte sich diese Daten freizugeben und berief sich auf die ausländische Mutterfirma. Der Bundesfinanzhof entschied gegen die Tochterfirma. Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob die deutsche Firma Zugriff auf die luxemburgischen Daten hat.
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