Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist die Absenkung der Altersgrenze beim Kindergeld verfassungsgemäß. Wie die Münchner Richter in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az.: III R 35/09) entschieden, enthält die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung für diejenigen, die mit Vertrauen auf die bisherigen Altersgrenzen eine langwierige Ausbildung begonnen haben.
Bis Jahresende 2006 erhielten Eltern für Kinder, die sich in Ausbildung befanden, bis zu deren Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld und Freibeträge. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde diese Altersgrenze auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt. Zudem können Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen für ältere Kinder laut Einkommensteuergesetz (§ 33a Abs 1 des EStG) als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abziehen. Damit sei laut BFH das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums erfüllt.
Allerdings entfallen durch die Überschreitung der Altersgrenze auch weitere steuerliche Vorteile wie beispielsweise der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§24 EStG). Ebenso könnten sich Nachteile bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern oder bei der Beamtenbesoldung ergeben. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden. Allerdings rechnet der BFH damit, dass im Streitfall Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt wird.
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