Wenn ein Bürger der Europäischen Union nur nach Deutschland kommt, um dort Sozialleistungen zu erhalten, so können diese verweigert werden. So sieht es jedenfalls der Generalanwalt Melchior Wathelet (C-202/13). Ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes steht noch aus. Die Empfehlung des Generalanwaltes ist nicht bindend.
In dem Fall wandte sich das Sozialgericht Leipzig an den Europäischen Gerichtshof. Das Sozialgericht entschied zuvor, dass einer Rumänin und ihrem Sohn keine Leistungen durch das Jobcenter zustehen. Die Frau hat keine Ausbildung und war weder in Rumänien noch in Deutschland erwerbstätig. Das Gericht ging davon aus, dass die Frau nicht nach Deutschland kam, um einen Job zu finden. Auch hätte sie nicht um eine Stelle bemüht. Nun erhofft sich das Gericht eine Bewertung durch den Europäischen Gerichtshof.
Der Generalanwalt Melchior Wathelet ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Sozialgerichtes Europäischem Gesetz enspricht. Die Leistungen für die Grundsicherung könnten verweigert werden, wenn eine Verbindung zwischen Einwanderer und Staat fehlt und die Verweigerung eine übermäßige Belastung des Sozialhilfesystems verhindere.
Wenn Sozialleistungen verweigert werden, da die Einwanderer nur nach Deutschland kamen, um die Leistungen zu beanspruchen, entspräche dies dem Unionsrecht. So könne verhindert werden, dass die Freizügigkeit genutzt wird, ohne dass eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt seitens des Einwanderers versucht wird. Die entsprechende Umsetzung dieser Kriterien durch das deutsche Recht sei zulässig.
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