Die Abgabefrist für Steuererklärungen von 2009 ist in Hessen auf den 28.02.2011 verlängert worden. Die Verlängerung gilt allerdings nur für Beraterfälle, das heißt wenn ein Steuerberater die Steuererklärung erledigt. Steuerzahler, die keine Beratung in Anspruch nehmen, erhalten keine Verlängerung.
Die Fristenverlängerung gilt weder für Anträge auf Steuervergütungen noch bei Umsatzsteuererklärungen wenn die Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet hat. In diesem Fall muss die Erklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach der Beendigung der Tätigkeit abgegeben werden.
Finanzämter können Erklärungen früher einfordern
Steuervergütungen und Umsatzsteuererklärungen sind nicht die einzigen Ausnahmen. Die Finanzämter können Steuererklärungen auch vor der Frist einfordern, wenn zum Beispiel Steuerpflichtige die letzte Erklärung zu spät abgegeben haben. Es wird außerdem nach dieser Frist keine weiteren Verlängerungen geben.
Bei der Verlängerung handelt es sich um ein Pilotprojekt des Bundeslandes Hessen. Das Abgabeverhalten von Steuererklärungen soll dadurch verbessert werden. Deshalb verschicken die Ämter im Oktober auch Hinweisschreiben zur Frist um die Steuerzahler an die Abgabe zu erinnern.
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