Die Kosten für die Müllabfuhr sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Dies entschied das Finanzgericht Köln (AZ: 4 K 1483/10).
In dem Fall hatte ein Ehepaar für die gezahlten städtischen Müllgebühren eine Steuerermäßigung von 20 Prozent geltend gemacht. Es war der Ansicht, die Müllentsorgung sei mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar und damit steuerlich absetzbar.
Das Finanzgericht Köln gab dem Ehepaar nicht Recht. Demnach liegt die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls. Diese Arbeiten werden jedoch nicht im Haus erbracht und sind daher keine haushaltsnahen Dienstleistungen.
Regelung für Steuerbegünstigungen
Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich nur steuerlich absetzen, wenn die Tätigkeit einen engen Bezug zum Haushalt hat. Darunter fällt zum Beispiel die Reinigung, Betreuung von Angehörigen oder Gartenpflege. (optimal-absichern.de)
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