Die Kosten bei Betriebsfahrten mit einem Ferrari sind nicht im vollen Umfang von der Steuer absetzbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 20/12)
In dem konkreten Fall klagte ein freiberuflicher Tierarzt. Dieser nutzte für 20 Betriebsfahrten seinen privaten Sportwagen, einen Ferrari. Die Fahrtkosten wollte er von der Steuer mit mehr als 14 Euro pro Kilometer von der Steuer absetzen. Das Finanzamt wollte jedoch lediglich einen Euro pro Kilometer zahlen. Der Arzt klagte daraufhin.
Das Bundesfinanzgericht urteilte nun in letzter Instanz gegen den Tierarzt. Dieser habe zwar Anrecht auf die Erstattung der Fahrtkosten jedoch nicht in der angegeben Höhe. Das Gericht erkannte keinen Grund, warum für diese beruflichen Fahrten ein Luxusauto genutzt werden sollte. Für Fahrzeuge der Oberklasse gilt ein durchschnittlicher Erstattungsbetrag von zwei Euro pro Kilometer. Dieser sei auch in diesem Fall grundlegend.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr