Ein Lehrer kann die Kosten für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und zumindest überwiegend beruflich verwendet wird. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem heute veröffentlichtem Urteil (Az.: VI R 53/09).
Lehrer machte Aufwendungen erfolglos bei der Steuer geltend
In seiner Einkommensteuererklärung machte ein Realschullehrer erfolglos die Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften geltend. Nach einem Widerspruch ließ das Finanzamt pauschal 50 Prozent der Ausgaben zum Werbungskostenabzug zu.
Auch das Finanzgericht wies die Klage auf Anerkennung sämtlicher Kosten ab, da der Kläger es versäumt habe, für jedes einzelne Buch konkret darzulegen, wann und in welchem Umfang, welcher konkrete Teil des jeweiligen Schriftwerks Eingang in den Unterricht gefunden habe. Zudem war das Finanzgericht der Auffassung, dass es sich bei den Schriftwerken um gesellschaftspolitischer und allgemeinbildender Art handele, so dass der Kläger die Bücher und Zeitschriften auch aus privaten Gründen erworben haben könne.
Bücher von der Steuer absetzen, wenn sie der Unterrichtsvorbereitung dienen
Der BFH hat nun die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Finanzgericht habe ausschließlich auf die Verwendung der Schriftstücke im Unterricht abgestellt und damit unzulässig nur auf den beruflichen Zusammenhang fokussiert. Denn der Gebrauch der Literatur zur Unterrichtsvorbereitung könne eine überwiegend berufliche Nutzung der Bücher bei einem Pädagogen und damit den Werbungskostenabzug begründen.
Nun muss das Finanzamt für jedes einzelne Buch erneut prüfen, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, ein Arbeitsmittel oder einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Dabei sind die Verwendungsanteile genau zu bestimmen.