Werden die tatsächlichen Kosten für einen geleasten und beruflich genutzten Pkw geltend gemacht, kann die bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Fahrzeugs zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gezählt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: VI R 20/08).
Der sofortige steuerliche Abzug der Leasingsonderzahlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer die Kraftfahrzeugkosten mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend macht. Durch die Pendlerpauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten.
Ein angestellter Systemberater schloss Ende 2004 einen Leasingvertrag ab. Darin wurde neben einer monatlichen Rate von rund 100 Euro eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 23.000 Euro vereinbart. Den beruflichen Anteil an der Zahlung wollte der Arbeitnehmer von der Einkommensteuer als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt ließ die Leasingsonderzahlung gänzlich unberücksichtigt, woraufhin der Systemberater vor Gericht zog.