Kosten für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim können als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abgesetzt werden, auch wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem heute bekannt gewordenen Urteil.
Rentnerin ging auf ärztliche Empfehlung ins Seniorenheim
Eine 74-jährige Rentnerin war nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen und hatte ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus nicht aufgegeben. Die Kosten für das Altersheim wollte die Frau als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das Finanzamt lehnte den Steuerabzug ab, da die Rentnerin nicht eine Pflegestufe eingruppiert war und das Merkmal "H" im Behindertenausweis fehlte.
Zu Unrecht, wie der BFH nun entschied. Nach Auffassung des Gerichts können Miet- und Verpflegungskosten von der Steuer als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Unterbringung in einem Seniorenheim krankheitsbedingt ist. Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn ein Arzt den Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung als notwendig erachtet. Anders verhält es sich bei einem altersbedingten Aufenthalt im Seniorenheim. Dieser ist nicht von der Steuer absetzbar.
BFH rückte von strengerer Rechtsprechung ab
Mit der Entscheidung rückte der BFH von seinen bisher strengeren Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" voraussetzte.