Die Kirchenverwaltung kann Kirchgeld von Kirchenmitgliedern erheben, auch wenn sie keine oder nur niedrige eigene Einkünfte beziehen. Bei steuerlich gemeinsam veranlagten Ehepaaren wird dann das Einkommen des Ehepaars als Grundlage für die Berechnung des Kirchgeldes herangezogen. Das teilt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht mit, das entsprechende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Das Kirchgeld darf jedoch nur an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörenden Ehepartners anknüpfen. Unter dem Lebensführungsaufwand ist ein Teil der Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens zu verstehen.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine weist daraufhin, dass betroffene Kirchenmitglieder die Zahlung des Kirchgeldes nicht vermeiden können. Neben einem Kirchenaustritt sei allenfalls die getrennte Veranlagung von Ehegatten eine Alternative zur Vermeidung des Kirchgeldes. Doch die getrennte Veranlagung von Ehegatten führt bei der Festsetzung der Einkommensteuer häufig zu größeren Nachteilen.