Ist in einer Ehe nur ein Ehegatte in der Kirche, kann für die Berechnung der Kirchensteuer in bestimmten Fällen auch das Einkommen beider Ehegatten zur Ermittlung der Steuer herangezogen werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun erneut bestätigt.
Mehrere Ehepaare hatten sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das höchste deutsche Gericht gewandt. Mit ihren Klagen wollten sie erreichen, dass dem Umstand, dass nur einer der beiden Ehegatten einer steuerberechtigten Kirche angehört, bei der Berechnung der Kirchensteuer Rechnung getragen wird. Die Karlsruher Richter lehnten dies ab und nahmen die Verfassungsbeschwerden schon gar nicht zur Entscheidung an.
Nicht das Einkommen, aber Lebensführungsaufwand
Diese Rechtsfrage sei bereits durch das Gericht entschieden worden, heißt es aus Karlsruhe. Danach könne zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht-kirchlichen Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden.
Wenn dieser Lebensführungsaufwand schwer zu bestimmen sei, könne dieser Aufwand auch nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werden. Verfassungsrechtlich sei dagegen nichts einzuwenden.