Ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, kann auch dann Kindergeld erhalten, wenn es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: III R 34/09). Allerdings dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes in dieser Zeit den sogenannten Grenzbetrag von zur Zeit 8.004 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Nach bisheriger Rechtsprechung hatten Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sich das Kind in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeitbeschäftigung nachging. Der BFH war der Auffassung, das Kind habe sich in diesen Monaten wegen der eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen Unterhaltssituation befunden, die den Bezug von Kindergeld rechtfertige.
Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Kindergeld ist dann zu zahlen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den Grenzbetrag nicht übersteigen bzw. den anteiligen Betrag, wenn nur während eines Teils des Jahres ein Anspruch auf Kindergeld bestand.
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