Auch im dualen Studium hat ein Studierender Anrecht auf Kindergeld. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster hervor (2 K 2949/12 Kg). Die Familienkasse legte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein.
Der Sohn der Klägerin studierte nach dem Abitur. Dabei wählte er ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht. Dazu gehörte neben dem theoretischen Teil auch eine zum Studium gehörende praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten.
Die Prüfung zum Steuerfachangestellten legte er zwei Jahre vor Beendigung des Studiums ab. Die Kasse hob die Kindergeldfestsetzung für die Zeit nach dem Studium auf. Sie sahen die Beendigung der Ausbildung zum Steuerfachangestellten als Ende der Erstausbildung. Damit sei der Rest vom Studium Teil einer Zweitausbildung.
Das Finanzgericht Münster teilte diese Meinung nicht. Bei der Ausbildung handele es sich beim theoretischen und beim praxisorientierten Teil um dieselbe Ausbildung.
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