Fordert das Finanzamt die Kfz-Zulassungsbehörde dazu auf, ein Auto stillzulegen, weil der Besitzer seine Kfz-Steuer nicht bezahlt hat, dann muss die Zulassungsstelle handeln. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welcher Höhe der Halter tatsächlich Schulden beim Fiskus hat. Das hat das Verwaltungsgericht Saarlouis am Freitag entschieden (AZ. 10 K 686/09) am Freitag entschieden.
Geklagt hatte ein Autofahrer, dem die zuständige Zulassungsbehörde das Auto außer Betrieb gesetzt hatte. Das Finanzamt hatte dies mit der Begründung gefordert, der Autofahrer sei mit seinen Kfz-Steuern im Verzug. Der Autofahrer wandte sich an die Zulassungsstelle und behauptete, die Forderung des Finanzamtes sei unbegründet. Er legte der Behörde sogar Unterlagen zum Beweis vor.
Die Zulassungsbehörde beharrte darauf, dass sie die Anweisung des Finanzamtes umsetzen müsse. Der Autofahrer zog vor Gericht und scheiterte nun. Die Richter entschieden, dass eine Kfz-Zulassungsstelle nicht dafür zuständig sei, Steuerforderungen zu prüfen und auch nicht die nötige Sachkunde besitze. Die Kfz-Zulassungsstelle muss sich sich auf die Angaben des Finanzamtes verlassen.
Foto: © Claudia Hautumm/PIXELIO

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