Keine Werbungskosten bei Wehrdienst-freikauf 

Die Kosten für den Freikauf aus dem türkischen Wehrdienst gelten nicht als Werbungskosten. Der Versicherer BKK vor Ort berichtet über ein Urteil des Finanzgerichtes Münster (5 K 2545/13).

In dem konkreten Fall sollte ein in Deutsch­land lebender Türke seiner Wehrpflicht in der Türkei nachkommen. Der Mann lebt mit seiner Familie jedoch in Deutschland und übt hier einen Beruf aus. Durch die Überweisung von 5.000 Euro konnte sich der Mann von seiner Wehrpflicht in der Türkei freikaufen.

Private Gründe im Vordergrund

Den Betrag machte der Kläger dann auf seiner Einkommens­steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Ausübung der Wehrpflicht hätte laut dem Kläger den Verlust seiner Arbeit zur Folge gehabt. Auch stelle die Ausübung und die Ortsabwesenheit "eine unvorstellbare Härte für die Familie" dar.

Das Gericht sah dies jedoch nicht so und wies die Klage ab. Laut der BKK direkt seien die Kosten der Wehrdienstverweigerung keine außergewöhnliche Belastung. Der Wehrdienst gelte als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht für bestimmte Personen. Die Aufwendungen seien demnach nur entstanden, da der Betroffene den Wehrdienst nicht antreten wollte. Dieser wollte vielmehr sein familiäres Umfeld erhalten. So standen bei dem Freikauf aus der Wehrpflicht private Gründe im Vordergrund, sagte das Gericht.