Tritt ein Verbraucher aus der Kirche aus und zahlt dadurch keine Kirchensteuer, ist er kein Mitglied der Glaubensgemeinschaft mehr. Der Versicherer ARAG berichtet über ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (Az.: G 6 C 7.12).
In dem konkreten Fall klagte das Erzbistum Freiburg. Ein Freiburger Kirchenrechtler trat 2007 aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechtes aus. Er zahlte dadurch keine Kirchensteuer mehr, sah sich aber weiterhin als Mitglied der Glaubensgemeinschaft.
Das sahen das Erzbistum und das Bundesverwaltungsgericht anders. Wer keine Kirchensteuer mehr zahlt, darf sich nicht mehr als Mitglied der Glaubensgemeinschaft bezeichnen. Der Aussteiger ist damit kein Mitglied der Kirche als Institution mehr.
Der Vatikan verabschiedete sogar ein Dekret. Wenn in Deutschland ein Mitglied der katholischen Kirche austritt, bekommt er einen Brief von dem zuständigen Pfarrer. In diesem Brief lädt der Pfarrer den Betroffenen zu einem Gespräch ein. Entscheidet sich die Person dennoch für den Austritt, darf er sich aus Sicht der Kirche auch nicht mehr als katholisch bezeichnen. Dieses Dekret wirkt jedoch nur kirchenrechtlich.
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