Gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind bis zu einem gewissen Grad steuerfrei. Dies gilt aber nicht für Gefahrenzuschläge, entschied der Bundesfinanzhof (Az: VI R 6/09).
Die Richter mussten darüber entscheiden, ob Zuschläge für Tätigkeiten wie Bombenentschärfen steuerfrei gestellt werden müssen. Die entsprechende gesetzliche Regelung könne aber nicht so ausgelegt werden. Das Gericht bezog sich dabei auf das Einkommenssteuergesetz. Dort seien nur bestimmte Zuschläge steuerfrei. Gefahrenzuschläge für den Kampfmittelräumdienst gehören jedoch nicht dazu. (www.optimal-absichern.de)
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr