Eine Kommune darf kein Kindergeld von den Eltern eines behinderten Kindes abzweigen, selbst wenn die Kommune dem Kind die sogenannte Grundsicherung zahlt. Das gilt laut einem Gerichtsurteil des Finanzgerichts Münster auch, wenn die Eltern Aufwendungen für ihr Kind tragen, die mindestens so hoch sind wie das Kindergeld (Az.: 12 K 1891/10 Kg).
Kommune wollte Kindergeld abzweigen
Im Streitfall bezog eine Mutter für ihren volljährigen, schwerstbehinderten Sohn Kindergeld. Zudem zahlt die Stadt an das Kind Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung. Die Kommune war daher der Auffassung, dass das Kindergeld an die Stadt zu fließen habe. Die Höhe der Aufwendungen, die Eltern für ihren Sohn tragen, sei dabei nicht zu berücksichtigen.
Das lehnte das Münsteraner Finanzgericht ab. Eine Abzweigung des Kindergeldes an die Kommune gemäß § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz kommt nicht in Betracht, da die Eltern Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes für ihren Sohn tragen. Dabei können auch Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht zu dem durch die Behinderung verursachten Mehrbedarf zählen.
Pflegegeld muss für häusliche Pflege ausgegeben werden
Zudem stellte das Gericht klar, dass das Pflegegeld für die Sicherstellung der Pflege zu verwenden sei. Das Geld dürfe nicht für die Bestreitung des Grundbedarfs eingesetzt werden.