Kosten für den Strafverteidiger können in der Regel nicht als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Tat im Zusammenhang mit dem Job begangen wurde. Das entschied das Finanzgericht Hamburg (Az.: 2 K 6/11).
Die Kosten eines Verfahrens seien als Folge kriminellen Handelns grundsätzlich der privaten Sphäre zuzuordnen. Sie sind damit nicht absetzbar.
Auch als außergewöhnliche Belastung sind die Kosten nicht absetzbar. Dies wäre nur der Fall, wenn sie zwangsläufig entstehen - also nicht in Folge kriminellen Verhaltens.(www.optimal-absichern.de)
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
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