Der Anspruch auf Kindergeld besteht zwar auch für volljährige Kinder, die eine Ausbildung aus bestimmten Gründen (Erkrankung, Mutterschaft) nicht beginnen bzw. unterbrechen müssen. Der Anspruch entfällt aber, wenn der Grund für die Unterbrechung der Ausbildung eine Haftstrafe des Kindes ist. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 10 K 10288/08).
Kein Kindergeld für Drogenkurier
Geklagt hatte die Mutter eines Jurastudenten, der als Drogenkurier zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Die Mutter machte geltend, dass ihr Sohn studierwillig gewesen und nur aus objektiven Gründen an der Fortsetzung seines Studiums gehindert gewesen sei. Dem folgten die Finanzrichter jedoch nicht. Sie weisen darauf hin, dass das Kind, das zur Zeit der Tatbegehung 20 Jahre alt war, vorsätzlich eine schwerwiegende Straftat begangen und damit die Ursache für die Unmöglichkeit der Ausbildung selbst gesetzt habe. Das sei mit einer Erkrankung oder Mutterschaft des Kindes nicht zu vergleichen.
Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden
Das Finanzgericht hat wegen der bislang uneinheitlichen Rechtsprechung zu dieser Frage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Insbesondere hat der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem das beschuldigte Kind später freigesprochen wurde, für die Zeit der Untersuchungshaft Kindergeld zugesprochen, weil die Unterbrechung der Ausbildung nicht auf dem Willen des Kindes beruhe. Er wird nun möglicherweise Gelegenheit haben, klarzustellen, ob dies auch gilt, wenn das Kind tatsächlich eine Straftat begangen hat.
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