Das Jobcenter muss Mietschulden nicht begleichen, wenn Hilfsbedürftige die Zahlung wiederholt zweckwidrig verwenden. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
In dem Fall ging es um eine sechsköpfige Familie. Das Jobcenter gewährte ihr bereits Darlehen, um Mietschulden zu begleichen. Die Familie schuldeten dem Jobcenter dadurch bereits 20.000 Euro. Die Eltern trennten sich, die Mutter beantragte Hartz-IV und ein Darlehen um die Mietschulden wieder zu begleichen. Das Darlehen verweigerte das Jobcenter jedoch. Auch ein Eilantrag vor Gericht half der Frau nicht weiter.
Begründung: Vorherige Darlehen zum Ausgleich der Mietschulden hatten das Zahlungsverhalten der Familie nicht geändert. Es sei also zweifelhaft, ob ein weiteres Darlehen tatsächlich die Unterkunft anhaltend sichern würde. In der zweiten Instanz kam das Gericht zu dem gleichen Ergebnis.
Der Antragsteller habe den Mietrückstand durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt. Es fehlte sogar ein Dauerauftrag für die Miete. Die Frau habe die Miete immer nur teilweise gezahlt. Das Gericht schloss daraus, dass die Frau die Miete bewusst nicht gezahlt habe. Sie habe darauf vertraut, dass das Jobcenter die Rückstände übernehme. Deshalb sei ein weiteres Darlehen nicht angezeigt.
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